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Abstract
Die Wertrechtstheorie uber die Hypothek ist die Auffassung, daB das Wesen der Hypothek das Recht ist, das ein Objekt nicht materiell benutzt, sondern nur seinen Austauschwert beherrscht (Wertrecht). Und diese Theorie ist jetzt auch die herrschende Meinung in der japanischen Privatrechtswissenschaft. Aber der Begriff des Wertrechts kommt rechtsgeschichtlich vom deutschen Recht her und ist fremd fur unsere Hypothek, weil diese vom franzosischen Recht beeinfluBt ist. Dann in dieser Untersuchung behandelte ich den Grundsatz des Aufstieges der nachrangigen Hypothek und das System des Schutzes der kurzfristigen Miete (§395 Japanisches BGB) und klare auf, daB diese Grundsatz und System im japanischen Hypothekenrecht passen der Wertrechtstheorie nicht an. Auf den Grundsatz des Aufstieges der nachrangigen Hypothek steigt die nachrangige Hypothek auf, wenn die vorrangige Hypothek zum Beispiel durch die Ablosung der gesicherten Forderung erloschen ist. Dieser Grundsatz ist selbstverstandlich und ist nicht besonders im Japanischen BGB bestimmt. Aber die Wertrechtstheorie kritisiert diesen Grundsatz, weil der von der vorrangigen Hypothek beherrschte Austauschwert des Objekts niemals mehr fur andere Forderung an demselben Rang benutzt werden kann. Auf diese Weise paBt dieser Grundsatz der Hypothekenauffassung der Wertrechtstheorie nicht an. Der Schutz der kurzfristigen Miete ist das System, daB die kurzfristige, nach der Eintragung der Hypothek bestellte und eingetragte Miete nicht durch die Ausubung der Hypothek erloscht. Dieses System erfasst die Bestellung der kurzfristigen Miete als Verwaltungshandlung des Eigentumers des hypothekarischen Grundstucks und sichert die Benutzung des Grundstucks. Unter diesem System ist die Hypothek als Recht vergestanden, das die Benutzungsbefugnisse des Eigetumers des hypothekarischen Grundstucks beschrankt und dem Eigentumer nur seinen Verwaltungshandlung erlaubt. Deshalb entspricht diese Hypothekenauffassung nicht der Wertrechtstheorie, in der die Hypothek nur den Austauschwert des Grundstucks beherrscht und nicht auf die Benutzung des Grundstucks wirkt ein.
Journal
- The journal of law & politics [List of Volumes]
-
The journal of law & politics 53(1), 53-70, 2002-04 [Table of Contents]
Kwansei Gakuin University