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Abstract
Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Der Schuldnerschutz bildet das notwendige Korrelat zum mangelndem Erfordernis des Einverstandnisses des Schuldners mit der Forderungsabtretung, mit anderen Wort das no
Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Der Schuldnerschutz bildet das notwendige Korrelat zum mangelndem Erfordernis des Einverstandnisses des Schuldners mit der Forderungsabtretung, mit anderen Wort das notwendige Korrelat zur Verfugungsfreiheit des Glaubigers. Die Gerichtsurteile und Lehrmeinungen sind daher standig darauf zu prufen, ob sie dem Gedanken des Schuldnerschutzes in seiner Fulle Rechnung tragen. Nachdem die Aufrechnungserklarung des Zessionars gegeniiber dem Schuldner erfolgt hat, diese des Schuldners gegeniiber dem Zessionar erfolgt hat. Ist die Aufrechnungserklarung des Schuldners wirksam? Entscheidend ist nach die Rechtsprechung und h.M., ob die Aufrechnungserklarung des Schuldners fruher als diese des Zessionars erfolgt hat. Weil die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Aufrechnungserklarung bestehen muB. Der Rechtsprechung und h.M. ist m.E. nicht zu folgen. Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Wenn die Aufrechnungserklarung des Zessionars wirksam ware, die Rechtsstellung des Schuldners wiirde durch die Abtretung und die Aufrechnung des Zessionars verschlechtert. Man kann sich daher bei der Auslegung und Anwendung der Abtretung auf die Rechtsprinzipien oder die Rechtstheorien, die sich auf das Zwei-Personen-Verhaltnis beziehen, berufen, soweit sie dem Schuldnerschutz nicht widersprechen. Nach die Rechtsprechung und h.M. muB eine Schutzposition des Schuldners dann gegeben sein, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Zeitpunkt der Abtretungsmitteilung eingetreten war und lediglich die Aufrechnungserklarung zu diesem Zeitpunkt noch fehlte. Die Erklarung ist Folge der Aufrechnungslage, ist deren Konsequenz. DaB die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Aufrechnungserklarung bestehen muB, wird also bei der Auslegung und Anwendung der Abtretung nicht vorausgesetzt. Ob die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Aufrechnungserklarung besteht, ist bei der Auslegung und Anwendung der Abtretung gleichgiiltig. Entscheidend ist vielmehr fiir die Aufrechnung des Schuldners, ob die Aufrechnungslage bereits vor dem Zeitpunkt der Abtretungsmitteilung eingetreten war. Der Schuldner hat die Moglichkeit der Aufrechnung unbeschrankt, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Zeitpunkt der Abtretungsmitteilung eingetreten war, er vor diesem Zeitpunkt also bereits hatte aufrechnen konnen. Auch wenn die Aufrechnungserklarung des Zessionars fruher als diese des Schuldners erfolgt hat, so kann der Schuldner m.E. eine ihm gegen den bisherigen Glaubiger zustehende Forderung gegen die abgetretenen Forderung aufrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenforderung des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretungsmitteilung nicht fallig wird, soweit die Gericht-surteile und Lehrmeinungen die Aufrechnungserklarung des Schuldners als wirksam betrachten. Diese Losungen gehoren dem Problemkreis der Abtretung. Diese Losungen sind zunachst nicht zu verallgemeinern, weil bei dem Zwei-Personen-Verhaltnis der Rechtszustand anders ist.
Journal
- The Hokkaigakuen law journal [List of Volumes]
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The Hokkaigakuen law journal 40(2), 223-244, 2004-09-30 [Table of Contents]
Hokkai-Gakuen University