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Abstract
I. Einleitung II. Der Stand der Diskussion um die Ubertragbarkeit von Gestaltungsrechten Die selbstandigen Gestaltungsrechte konnen grundsatzlich durch formlosen Vertrag tibertragen werden. Dagegen sind die unselbstandigen Gestaltungsrechte mit anderen Re
I. Einleitung II. Der Stand der Diskussion um die Ubertragbarkeit von Gestaltungsrechten Die selbstandigen Gestaltungsrechte konnen grundsatzlich durch formlosen Vertrag tibertragen werden. Dagegen sind die unselbstandigen Gestaltungsrechte mit anderen Rechtspositionen des Rechtsinhabers verbunden. Die Ubertragung der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte kann nur dann zugelassen werden, wenn die gesamte Stellung als Vertragspartei auf den Erwerber ubergeht. Dieser Gedanke ist jedoch m.E. fragwurdig. III. Das Prinzip der Vertragsfreiheit als Ausgangspunkt Jedes Rechtssubjekt kann durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit selbst darliber entscheiden, mit welchem Inhalt es sich in eine vertragliche Beziehung einlassen will. Es soil daher zugelassen werden, die Gestaltungsrechte durch den Vertrag auf den Erwerber zu ubergehen. IV. Die Bedenken gegen die Ubertragbarkeit von Gestaltungsrechten Die Bedenken gegen die Ubertragbarkeit von Gestaltungsrechten sind m. E. nicht ausreichend uberzeugend. Die Anbindung der Gestaltungsrechte an der Schuldverhaltnisse im weiteren und engeren Sinne spricht nicht gegen die Ubertragbarkeit von Gestaltungsrechten, was die Mdglichkeit der Zession von auch aus einem umfassenderen Vertragsverhaltnis resultierenden Forderungsrechten deutlich zeigt. Die Stellung des Gestaltungsgegners darf sich freilich durch die Ubertragung von Gestaltungsrechten verschlechtern. Die Nachteile, die dem Gestaltungsgegner aus der Ubertragung von Gestaltungsrechten erwachsen wiirden, sind mit anderen Mitteln fernzuhalten. V. Die isolierte Ubertragung von Gestaltungsrechten Nach das oben Gesagten soil auch die isolierte Ubertragung von Gestaltungsrechten zugelassen werden. Ein Argment gegen die isolierte Ubertragung von Gestaltungsrechten ist die Behauptung, ein Dritter habe keine Interessen an der Ausubung der Gestaltungsrechte. Das Argment ist jedoch nicht zu verallgemeinern. VI. Exkurs
Journal
- The Hokkaigakuen law journal [List of Volumes]
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The Hokkaigakuen law journal 41(2), 285-305, 2005-09-30 [Table of Contents]
Hokkai-Gakuen University