信教の自由の保護範囲と国家の宗教的・世界観的中立性(1)

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  • Der Schutzbereich der Religionsfreiheit und die religiöse-weltanschauliche Neutralität des Staates(1)
  • シンキョウ ノ ジユウ ノ ホゴ ハンイ ト コッカ ノ シュウキョウテキ ・ セカイカンテキ チュウリツセイ(1)

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抄録

In diesem Beitrag behandelt der Autor den Schuzbereich der Religionsfreiheit im religiöse-weltanschauliche neutralen Staat. Bis 90er Jahre die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die herrschende Meinung hat vergesucht, den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Selbstverständnis des Grundrechtsträgers oder der Religionsgemeinschafts festzustellen. Denn der religiöse-weltanschauliche neutrale Staat soll eine religiöse-weltanschauliche Begriff oder Gebot nicht werten oder definieren. Seit 90er Jahre aber die Kritik zu der Rechtsprechung und herrschende Meinung hat vorherrscht. In ihrer Hintergrund hat vielartige "Jugendreligion" und "Jugendsekte" präsentiert. Nachdem, ob seine Haltung eine Religionsausübung oder eine Religionsgemeinschaft ist, prüfen musste hat. Die heute Rechtsprechung und Literatur gebieten dennoch den Grundrechtsträger Außerung, ihre Überzeugung nach Selbstvertändnis die Religionsfreiheit „plausibel zuzuordnen". Insoweit die Verpflicht der religiöse-weltanschauliche Neutralität des Staates im Sinne des Wertungs- und Definitionsverbot hat heute noch wichtige Bedeutung. In japanische Verfassungslehre dagegen wird die Religionsfreiheit im weiten Sinne unterstellt. Die objektive-weitere Definition „Religion", die die Voraussetzung der Religionsfreiheit ist, aber notwendig insbesondere die neuere minderheitliche Religion ausschließen sollte. In japanische verfassungsrechtliche Rechtsprechung demgegenüber der Schutzbereich der Religionsfreiheit hat nach objektiven Definition „Religion" nicht geprüft. Viermehr die Rechtsprechung hat die Religionsfreiheit nach ihrer Ernsthaftigkeit des Grundrechtsträger geachtet.

収録刊行物

  • 一橋法学

    一橋法学 14 (1), 165-210, 2015-03-10

    一橋大学大学院法学研究科

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