Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der völkerrechtlichen Praxis der Bundesrepublik Deutschland
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Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der völkerrechtlichen Praxis der Bundesrepublik Deutschland
(Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 87)
Springer, c1985
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Note
Summary in English
Bibliography: p. [220]-239
Description and Table of Contents
Description
Die erhebliche Ausweitung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwi schen den Staaten und ihre damit einhergehende Interdependenz sowie das erhohte Gefahrdungspotential moderner zwischenstaatlicher Konflikte erfor dern heute mehr denn je die Regelung internationaler Streitigkeiten auf fried lichem Wege. Dabei stellt die Verpflichtung der Staaten, ihre Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen, einen Grundsatz des Volkerrechts dar, der als Korrelat zum Gewaltverbot inzwischen allgemein anerkannt ist und des sen universelle Geltung insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen immer wieder nahezu formelhaft bestatigt wird 1. Dass immer mehr Staaten auch grundsatzlich bereit sind, die Beilegung zwischen ihnen bestehender Streitigkeiten mit friedlichen Methoden zumindest zu vereinbaren, ergibt sich aus der vermehrten Aufnahme entsprechender Vorschriften sowohl in zwei seitige Vertrage als auch in mehrseitige Abkommen. Da die Wahl der Mittel 2 den Staaten selbst uberlassen bleibt, finden sich hier allerdings, sowohl was die Bevorzugung bestimmter Methoden angeht als auch hinsichtlich der Ausgestaltung und Verbindlichkeit der einzelnen Verfahren, in der Praxis be trachtliche Unterschiede. Der Umfang der tatsachlichen Inanspruchnahme der einschlagigen Streit beilegungsmechanismen weist ebenfalls deutliche Abstufungen auf, wobei von ihnen insgesamt eher zuruckhaltend Gebrauch gemacht wird. Besonders trifft dieser Befund fur Methoden zu, bei denen zur Streitentscheidung unpar teiische Dritte eingeschaltet sind, vor allem also fur internationale Gerichte und Schiedsgerichte. Beurteilungen der gegenwartigen Situation der interna tionalen Gerichts- und Schiedsgerichtsbarkeit sind daher auch uberwiegend zuruckhaltend bis negativ."
by "Nielsen BookData"