Die Generalklausel des preußischen Polizeirechts von 1875 bis zum Polizeiverwaltungsgesetz von 1931
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Die Generalklausel des preußischen Polizeirechts von 1875 bis zum Polizeiverwaltungsgesetz von 1931
(Europäische Hochschulschriften = Publications universitaires européennes = European university studies, Reihe 2 . Rechtswissenschaft ; Bd. 719)
P. Lang, c1988
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注記
Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Georg-August-Universität zu Göttingen, Wintersemester 1987/1988
Bibliography: p. xi-lviii
内容説明・目次
内容説明
Immer wieder genannte Intention der massgeblichen Bearbeiter des im Jahr 1931 in Kraft getretenen Polizeiverwaltungsgesetzes war die Kodifikation der bestehenden, insbesondere durch die Rechtsprechung des 1875 konstituierten Preussischen Oberverwaltungsgerichts zu 10 II 17 des Allgemeinen Landrechts entwickelten Rechtsgrundsatze. Nach einem halben Jahrhundert weiterer Rechtsentwicklung ist heute die Frage von Interesse, ob das vorbildliche historische deutsche Polizeigesetz tatsachlich in ungebrochener Kontinuitat die bestehenden Grundsatze des Polizeirechts kodifiziert oder aber in wesentlichen Punkten eigenstandige Neuerungen geschaffen hat. Die hierfur entscheidende Prufstelle ist die den 10 II 17 ALR ersetzende neue Generalklausel des 14 PVG, fur Verfugungen erganzt durch 41."
「Nielsen BookData」 より