Was ist im Sinne des § 119 Abs. 2 B. G. B. eine Eigenschaft, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird, und wie verhält sich die Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 B. G. B. zu der Haftung für Sachmängel beim Kauf?
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Was ist im Sinne des § 119 Abs. 2 B. G. B. eine Eigenschaft, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird, und wie verhält sich die Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 B. G. B. zu der Haftung für Sachmängel beim Kauf?
Noske, 1904
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Author's thesis(doctoral)--Universität Leipzig

