Empfiehlt es sich, die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Kindestötung (§§211 bis 213, 217 StGB) neu abzugrenzen?
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Empfiehlt es sich, die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Kindestötung (§§211 bis 213, 217 StGB) neu abzugrenzen?
(Verhandlungen des dreiundfünfzigsten Deutschen Juristentages : Berlin 1980 / herausgegeben von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, Bd. 1 (Gutachten),
C.H. Beck, 1980
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