§ 164 Absatz 2 B.G.B. : Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht
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§ 164 Absatz 2 B.G.B. : Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht
(Inaugural-Dissertation)
[s.n.], 1927
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注記
Thesis (doctoral)--Ruprecht-Karls-Universität, Heidelberg, 1927
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