Kurzarbeit und betriebliche Mitbestimmung (Paragraph 87 I Nr. 3 BetrVG)
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Kurzarbeit und betriebliche Mitbestimmung (Paragraph 87 I Nr. 3 BetrVG)
(Europäische Hochschulschriften = Publications universitaires européennes = European university studies, Reihe 2 . Rechtswissenschaft ; Bd. 261)
Lang, 1981
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Kurzarbeit und betriebliche Mitbestimmung (§87 I Nr. 3 BetrVG)
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Bibliography: p. ix-xlvi
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Description
Kurzarbeit ist ein nach wie vor aktueller Faktor des Arbeits- und Wirtschaftslebens. Die Einfuhrung von Kurzarbeit unterliegt aufgrund des BetrVG 1972 der Mitbestimmung; seither ist problematisch, wer seitens der Arbeitnehmerschaft uberhaupt regelungsbefugt ist und wie weit der Umfang dieser Regelungsmacht konkret reicht. Namentlich die heute bevorzugte Interpretation des Tarifvorrangs in 77 III BetrVG kann bei der Kurzarbeit im Einzelfall zu dem bislang praktisch ubersehenen Ergebnis fuhren, dass die neu geschaffene Mitbestimmungs- kompetenz der Betriebsrate ( 87 I Nr. 3 BetrVG) durch gewerkschaftlich abgeschlossene Tarifvertrage abgeschnurt und auf diese Weise die Rechtsposition der Arbeitgeber betrachtlich gestarkt wird."
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