Rechtlich Bedencken uber die Frag, ob ein Creditor oder Glaubiger, welcher verschienen Jahren 1622. und 1623. ... : inn welchem Rechtlichen Bedencken, die Materia deß abgehenden Gewins, vnnd entspringenden Schadens, weitläuffig eractiert vnnd außgeführt würdet
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Rechtlich Bedencken uber die Frag, ob ein Creditor oder Glaubiger, welcher verschienen Jahren 1622. und 1623. ... : inn welchem Rechtlichen Bedencken, die Materia deß abgehenden Gewins, vnnd entspringenden Schadens, weitläuffig eractiert vnnd außgeführt würdet
Durch Andream Aperger, 1624
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