Irrtum und Zweckverfehlung : die Rolle der unjust-Gründe bei rechtsgrundlosen Leistungen im englischen Recht
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Irrtum und Zweckverfehlung : die Rolle der unjust-Gründe bei rechtsgrundlosen Leistungen im englischen Recht
(Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht, 68)
Mohr Siebeck, c1999
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Note
Originally presented as the author(s thesis(doctoral)--Universität Regensburg, 1997/98
Includes bibliographical references (p. [410]-417) and indexes
Description and Table of Contents
Description
Das englische Bereicherungsrecht, das sich in den letzten 30 Jahren entwickelt hat, ist in Deutschland noch weitgehend unbekannt. Sonja Meier stellt seine Entwicklung von den Anfängen bis 1998 vor und geht dabei besonders auf das Leistungsbereicherungsrecht ein. Im Mittelpunkt ihrer Untersuchung steht das englische System der unjust-Gründe. Dieses besagt, daß der Bereicherungsanspruch nicht auf einem fehlenden Rechtsgrund, sondern auf einem positiven unjust-Grund beruht, der die Vermögensverschiebung als ungerechtfertigt erscheinen läßt (wie zum Beispiel bei Irrtum, Zwang, oder dem Ausbleiben einer Gegenleistung). Kann ein solches System, das ohne Rechtsgrundbetrachtung auskommt, seiner Aufgabe gerecht werden und Bereicherungsansprüche zum Schutz des Empfängers sinnvoll eingrenzen? Welche Bedeutung hat die untergerichtliche Swap-Rechtsprechung seit 1993, nach der schon die Nichtigkeit eines Vertrags einen Bereicherungsanspruch begründet? Sonja Meier zeigt, daß sich das System der unjust-Gründe in der Praxis häufig als unvollständig herausgestellt hat und deshalb zur Zeit eine teilweise Annäherung des englischen Bereicherungsrechts an die Rechtsgrundbetrachtung stattfindet. Im Vergleich zum deutschen Recht untersucht die Autorin die Rechtsprechung und Literatur zum Bereicherungsanspruch bei Tatsachenirrtum, Rechtsirrtum, rechtswidrig erhobenen Steuern, und bei Verträgen, die wegen anfänglicher Unmöglichkeit, Irrtums, Täuschung, Formmangels, Minderjährigkeit, der ultra-vires-Doktrin oder wegen Gesetzwidrigkeit nichtig sind.
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