Der Rückruf fehlerhafter Produkte : eine Untersuchung der Rückrufpflichten und Rückrufansprüche nach dem Recht Deutschlands, der Europäischen Union und der USA
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Der Rückruf fehlerhafter Produkte : eine Untersuchung der Rückrufpflichten und Rückrufansprüche nach dem Recht Deutschlands, der Europäischen Union und der USA
(Jus privatum : Beiträge zum Privatrecht, Bd. 36)
Mohr Siebeck, c1999
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Der Rueckruf fehlerhafter Produkte : eine Untersuchung der Rueckrufpflichten und Rueckrufansprüche nach dem Recht Deutschlands, der Europaeischen Union und der USA
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Note
Includes bibliographical references (p. [459]-480) and index
Description and Table of Contents
Description
Rückrufe für fehlerhafte Produkte erfolgen immer häufiger. Trotz der umfangreichen Rückrufpraxis sind die zivilrechtlichen Grundlagen aber noch weitgehend ungeklärt. Sind diese Rückrufaktionen lediglich kulante Unternehmenspraxis oder sind sie Folgen einer rechtlichen Verpflichtung? Da eine fortdauernde Produktbeobachtungspflicht besteht, endet die Produktverantwortung des Herstellers nicht damit, daß er ein Produkt in den Verkehr bringt. Es ist aber unklar, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob und wann der Hersteller nachträglich festgestellte Produktfehler auf sich beruhen lassen kann, wann er zumindest eine Warnung aussprechen muß und wann er eine Reparatur oder einen Austausch des defekten Produktes vornehmen muß. Und wer muß die Kosten solcher Aktionen tragen? Auch das am 1. August 1997 in Kraft getretene Produktsicherheitsgesetz konnte diese Fragen nicht endgültig klären. Theo Bodewig diskutiert, ob und unter welchen Umständen eine Pflicht des Herstellers zur Warnung oder zum Rückruf besteht und ob ihr ein Anspruch des Produktbesitzers auf Auskunft oder Vornahme des Rückrufs gegenübersteht. Diese Fragen werden anhand des deutschen Vertrags-, Delikts- und Wettbewerbrechts untersucht. Dabei zeigt sich, daß ein vertragsrechtlicher Schutz des Abnehmers und Dritter gegen Risiken aus nachträglich entdeckten Produktgefahren allein ungenügend ist und der Ergänzung durch das Deliktsrecht bedarf.
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