Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige : Modell einer mehrstufigen Eingangsschwelle der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts
著者
書誌事項
Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige : Modell einer mehrstufigen Eingangsschwelle der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts
(Jus privatum : Beiträge zum Privatrecht, Bd. 39)
Mohr Siebeck, c1999
- タイトル別名
-
Der Betreuer
大学図書館所蔵 全24件
  青森
  岩手
  宮城
  秋田
  山形
  福島
  茨城
  栃木
  群馬
  埼玉
  千葉
  東京
  神奈川
  新潟
  富山
  石川
  福井
  山梨
  長野
  岐阜
  静岡
  愛知
  三重
  滋賀
  京都
  大阪
  兵庫
  奈良
  和歌山
  鳥取
  島根
  岡山
  広島
  山口
  徳島
  香川
  愛媛
  高知
  福岡
  佐賀
  長崎
  熊本
  大分
  宮崎
  鹿児島
  沖縄
  韓国
  中国
  タイ
  イギリス
  ドイツ
  スイス
  フランス
  ベルギー
  オランダ
  スウェーデン
  ノルウェー
  アメリカ
注記
Originally presented as the author's thesis (Habilitationsschrift) -- Ludwig-Maximilians-Universität München, 1998
Includes bibliographical references (p. [509]-520) and index
内容説明・目次
内容説明
Die Betreuung ist fürsorgende Hilfe, weil der Betreuer als gesetzlicher Vertreter die Handlungsunfähigkeit des Betreuten überwindet. Sobald die Betreuung jedoch gegen den Willen des Betreuten erfolgt, greift sie zugleich in sein Selbstbestimmungsrecht ein. Die gesetzliche Eingangsschwelle der Betreuerbestellung wird diesem Doppelcharakter nicht hinreichend gerecht. Indem die Eingangsschwelle von der Frage der Geschäftsfähigkeit entkoppelt wird, hängt der Grad der eingeschränkten Selbstbestimmung im konkreten Fall von den unbestimmten Rechtsbegriffen der Erforderlichkeit und der Subsidiarität ab. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe entwickelt ein differenziertes Modell der Eingangsschwelle für die Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Eckdaten hierfür sind die multifaktorielle Bedingtheit psychopatologischer Funktionsstörungen und ihrer Auswirkungen auf die Selbstbestimmungsfähigkeit sowie die Vorgaben der Verfassung für die Erwachsenenfürsorge. Mit Hilfe seiner Konzeption der Vorsorgevollmacht können Betreuungen weitgehend durch selbstbestimmte Vorsorge vermieden werden. Außerdem wird deutlich, daß die Geschäftsunfähigkeit zur Konkretisierung des notwendigen Grades eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit zu starr ist. Für Fremdbestimmungsbefugnisse im höchstpersönlichen Bereich ist die entsprechende rechtliche Handlungsunfähigkeit zwingende Schwelle; ansonsten muß man zwischen eingewilligter und ungewollter Betreuung unterscheiden und mit Hilfe der Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit eine flexible Schwelle bilden. Für den Einwilligungsvorbehalt wird der gesetzliche Tatbestand präzisiert.
「Nielsen BookData」 より