Der Einfluß des europäischen Gemeinschaftsrechts auf das internationale Produkthaftungsrecht
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Der Einfluß des europäischen Gemeinschaftsrechts auf das internationale Produkthaftungsrecht
(Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Bd. 83)
Mohr Siebeck, c2000
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Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Universität Bayreuth, 1999
Bibliography: p. [439]-465
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Description
Der grenzüberschreitende Warenabsatz innerhalb Europas spielt für die exportorientierte deutsche Industrie eine bedeutende wirtschaftliche Rolle. Der Rechtsverkehr deutscher Produzenten mit dem größten Außenhandelspartner Frankreich wird jedoch durch erhebliche Unterschiede in der Konzeption, den Voraussetzungen und den Folgen der Haftung des Herstellers für durch seine Produkte verursachte Schäden erheblich erschwert. An diesem Zustand hat sich auch durch die europäische Produkthaftungsrichtline nichts geändert. Demgemäß unterscheiden sich auch die Regelungen des Internationalen Privatrechts beider Staaten, die darüber bestimmen, welches Recht auf einen grenzüberschreitenden Produkthaftungsfall anwendbar ist. Art und Umfang der Haftung des Herstellers hängen folglich regelmäßig von der eher zufälligen Frage ab, vor welchem Gericht über den Produkthaftungsfall entschieden wird. Die hieraus resultierende Rechtsvielfalt und -unsicherheit ist europarechtlich bedenklich. Da die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit auch den Export schadenstiftender Produkte schützt, ist es notwendig, sie auf ihre Vorgaben für die mitgliedstaatlichen Kollisionsrechte zu untersuchen. Dabei zeigt Robert Freitag, daß der Hersteller nicht unter Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit verlangen kann, stets nach den Haftungsstandards seines Heimatlandes beurteilt zu werden. Das Gemeinschaftsrecht erfordert jedoch, daß die Parteien des Haftungsfalles das auf ihre Rechtsverhältnisse anwendbare Recht zu jeder Zeit einvernehmlich festlegen können. Im übrigen genügt das geltende Internationale Produkthaftungsrecht den Vorgaben des EG-Vertrages, auch soweit es die Staatsangehörigkeit der Parteien berücksichtigt.
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