Die Sperre des Glücksspielers
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Die Sperre des Glücksspielers
(Europäische Hochschulschriften = Publications universitaires européennes = European university studies, Reihe II,
P. Lang, c1999
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Note
Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Universität Hamburg, 1999
Bibriograpy : p. 157-166
Description and Table of Contents
Description
Anders als die Spielsperre, bei der die Spielbank dem Spieler einseitig ein Hausverbot erteilt, beruht die Eigensperre auf einem Antrag des Spielers. Die Eigensperre ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Durch ihn wollen die Parteien Einfluss auf die Wirksamkeit der spater geschlossenen Spielvertrage ausuben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung der Eigensperrvereinbarung. Die Interpretation der Eigensperrvereinbarung als ein vorweggenommener Aufhebungsvertrag scheitert an der Unverzichtbarkeit der Vertragsfreiheit im Bereich des Schuldrechts. Allerdings fallt ein Spielvertrag mit einem pathologischen Spieler unter 138 I BGB. Die Eigensperrvereinbarung hat insoweit nur deklaratorischen Charakter. Verbleiben Unsicherheiten in bezug auf die Frage, ob der Spieler tatsachlich spielsuchtig ist, ist die Eigensperrvereinbarung als ein Vertrag mit feststellender Wirkung einzuordnen. Durch den Eigensperrvertrag vereinbaren die Vertragsparteien hier, dass der spielende Vertragspartner als ein pathologischer Spieler einzustufen ist. Damit sind alle Spielvertrage, die von den Vertragsparteien in Zukunft geschlossen werden, sittenwidrig i.S.d. 138 I BGB."
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