Ist es der Landesgesetzgebung überlassen, einem ordentlichen Gerichte im Sinne der §§ 12 und 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Entscheidung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Schiedsgericht zu übertragen ?
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Ist es der Landesgesetzgebung überlassen, einem ordentlichen Gerichte im Sinne der §§ 12 und 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Entscheidung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Schiedsgericht zu übertragen ?
(Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht des In- und Auslandes : Organ der Vereinigung deutscher Zivilprozeßrechtslehrer und des Instituts für Rechtsvergleichung an der Universität München / unter Mitwirkung zahlreicher Fachgelehrter herausgegeben von Josef Kohler ... [et al.], Beiheft 1)
Scientia Verlag, 1969
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注記
"Neudruck der Ausgabe Mannheim 1911."