Die Abschaffung der Fürsorgepflicht : Versuch einer vertragstheoretischen Neubegründung der Nebenpflichten des Arbeitgebers
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Die Abschaffung der Fürsorgepflicht : Versuch einer vertragstheoretischen Neubegründung der Nebenpflichten des Arbeitgebers
(Jus privatum : Beiträge zum Privatrecht, Bd. 67)
Mohr Siebeck, c2002
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Originally presented as the author's thesis (Habilitationsschrift)--Westfälische Wilhelms-Universität Münster, 2001
Bibliography: p. [251]-266
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Description
Christiane Brors untersucht die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese wird als Leerformel verabschiedet und durch ein vertragstheoretisches Modell ersetzt, das unter Berücksichtigung der tatsächlichen ökonomischen Funktionsbedingungen des Arbeitsvertrags erklärt, in welchen Grenzen die Rechtsprechung Erwartungen des Arbeitnehmers aufgreifen und verrechtlichen darf. Die Rechtsprechung kann nur dann Nebenpflichten des Arbeitgebers begründen, wenn die berechtigten Äquivalenzerwartungen des Arbeitnehmers enttäuscht werden, weil außerrechtliche, wirtschaftliche Sanktionsmechanismen fehlen, die den Arbeitgeber zu einem vertragsgemäßen Verhalten zwingen. Den Grund für die besonderen vertraglichen Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers sieht die Autorin daher nicht - wie traditionell angenommen - in einem besonderen Gemeinschaftsverhältnis. Diese Pflichten knüpfen auch nicht daran, daß der Arbeitnehmer seine Persönlichkeit in das Arbeitsverhältnis einbringt. Vielmehr sollen sie einer situationsbezogenen strategischen Überlegenheit des Arbeitgebers entgegenwirken. Anders als beim Austausch von Gütern wird beim Arbeitsvertrag ein interner Markt zwischen den Parteien gebildet. Im Gegensatz zum externen Markt, auf dem die Verhandlungspartner ohne erhebliche Kosten ausgewechselt werden können, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem Vertragsschluß aufgrund von Abwanderungskosten wirtschaftlich aneinander gebunden. Nur wenn eine Partei diese Abhängigkeit strategisch ausnutzt und der anderen die wirtschaftlichen Sanktionsmechanismen fehlen, um ihre Äquivalenzerwartungen zu schützen, muß das Recht die Vertragsdurchführung absichern.
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