Der strafrechtliche Schutz der Finanzinteressen der EG : die Frage der Einfuhrung einer supranationalen Strafrechtskompetenz durch Artikel 280 IV EGV

Author(s)

    • Fromm, Ingo Erasmus

Bibliographic Information

Der strafrechtliche Schutz der Finanzinteressen der EG : die Frage der Einfuhrung einer supranationalen Strafrechtskompetenz durch Artikel 280 IV EGV

Ingo Erasmus Fromm

(Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder))

Springer, c2004

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Note

Includes bibliographical references (p. [339]-387)

Description and Table of Contents

Description

Die Dissertationsarbeit reiht sich thematisch in die bekannten Sachgebiete "Strafrecht in der Europaischen Gemeinschaft" und "Schutz der finanziellen Interessen der EG" ein und verdeutlicht sogleich durch ihren Titel "Der strafrechtliche Schutz der Finanzinteressen der E.G.", dass sich die Schrift genau in der Schnittmenge von europaischem Strafrecht und den finanziellen Belangen der Europaischen Gemeinschaft ansiedelt. Das Themengebiet, in dem man sich einst als deutscher Strafrechtler in der Minderheit befand, erfuhr durch die Neufassung der Betrugsbekampfungsnorm im EG-Vertrag durch den Vertrag von Amsterdam erneute Aktualitat. In Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrages wurde seitens der Vertragsschoepfer eine neue Kompetenzgrundlage des Rates der EG zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eingefugt. Welche Arten von Rechtsvorschriften nunmehr auf diese Ermachtigungsgrundlage gestutzt werden durfen, ist im Schrifttum bereits stark umstritten. Der Verfasser analysiert die Frage, ob kunftig auch Strafvorschriften der EG durch Art. 280 IV EGV ermoeglicht werden.

Table of Contents

1. Kapitel: Einleitung.- A. Einfuhrung in die Problematik.- I. Die historische Entwicklung bis zur erstmaligen Verankerung einer Betrugsbekampfungsnorm im EG-Vertrag.- II. Die Betrugsbekampfung der EG als Voraussetzung zur Gewahrleistung der Glaubwurdigkeit der europaischen Institutionen.- III. Die mangelhafte Kooperationsbereitschaft der EG-Staaten als Indikator des aktuellen Schutzniveaus des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.- IV. Massnahmen aufder supranationalen Ebene zur Verringerung des Vollzugsdefizits.- V. Die Notwendigkeit des strafrechtlichen Schutzes der Finanzinteressen der E.G..- VI. Die fehlende Kompetenz der EG-Organe zur Setzung bereichsspezifischer Strafvorschriften vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags.- VII. Der unzureichende strafrechtliche Schutz der Gemeinschaftsfinanzen durch die einzelnen Mitgliedstaaten.- VIII. Das Interesse an der heiklen Frage der Kompetenz der Europaischen Gemeinschaft zur Setzung von Strafrecht zum Schutz der EG vor Betrtigereien nach dem AV.- B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und Festlegung des Ganges der Untersuchung.- I. Eingrenzung der Thematik.- I. Der Begriffdes Strafrechts.- a) Die Abgrenzung des Kriminalstrafrechts von anderen gemeinschaftsrechtlichen Sanktionsformen.- b) Darstellung der Abgrenzungsprobleme zwischen den verschiedenen Sanktionskategorien unter kritischer Analyse der Unterscheidungsmerkmale.- aa) Die Abgrenzung zwischen Verwaltungssanktionen und zivilrechtsahnlichen Massnahmen.- bb) Probleme der Charakterisierung von "para"-strafrechtlichen Sanktionen.- (1) Kritische Analyse der Theorien zur Bestimmung der Rechtsnatur der Geldbussen im europaischen Gemeinschaftsrecht.- (2) MaBgebliche Kriterien zur Gewahrleistung einer sachgerechten Abgrenzung der Sanktionsformen.- 2. Verordnungen als Ausdruck des supranationalen Charakters der EG.- 3. Der Begriff der Kompetenz.- II. Der Gang der Untersuchung.- 2. Kapitel: UEberblick uber den aktuellen Meinungsstand der Gemeinschaftsorgane.- A. Das Europaische Parlament.- B. Der Europaische Rechnungshof.- C. Die Kommission.- D. Der Rat.- E. Ergebnis.- 3. Kapitel: Die Wortlautauslegung des Art. 280 IV EG.- A. Die Interpretation des Art. 280 IV Satz I.- I. Begriffsbestimmung der "finanziellen Interessen der Gemeinschaft".- 1. Der Schutz der Einnahmen der Gemeinschaft.- 2. Der Schutz des Ausgabenbereichs.- 3. Die Zugehoerigkeit der nicht im Haushaltsplan der EG nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben zu den Finanzinteressen der EG.- II. Der Begriff der "Betrugereien".- 1. Begriffsbestimmung de lege lata.- a) Abgrenzung zum Begriff der Unregelmassigkeiten.- b) Abgrenzung der Betrugereien zum Begriff des "Betrugs" im "UEbereinkommen uber den Schutz der finanziellen Interessen der Europaischen Gemeinschaften".- 2. Begriffsbestimmung de lege ferenda.- III. Beschluss von erforderlichen Massnahmen zur Verhutung und Bekampfung zur Gewahrleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten.- B. Die Frage der Einschrankung einer Befugnis fur gemeinschaftliches bereichsspezifisches echtes Kriminalstrafrecht durch die Unberuhrtheitsklausel in Art. 280 IV 2 EG.- C. Gesamtergebnis der woertlichen Auslegung.- 4. Kapitel: Die systematische Auslegung.- A. Die Verwendung des Terminus "MaBnahmen" in den einzelnen Absatzen des Art. 280.- B. Der Vergleich der Unberuhrtheitsklausel des Art. 280 IV 2 EG mit den in sekundarrechtlichen Vorschriften mit Sanktionscharakter verwandten Unberuhrtheitsklauseln.- C. Das Verbot der Verweisungstechnik durch Art. 280 IV 2 EG.- D. Der moegliche konkludente Ausschluss einer supranationalen Strafrechtsetzungskompetenz durch Art. 83 II lit. a, 229 EG sowie durch die speziellen Sanktionsvorschriften des EAGV und EGKSV.- I. Zweifel an einem Umkehrschluss aus Art. 229 EG.- II. Die Auswirkungen der Existenz des Art. 83 II lit. a EG auf eine gemeinschaftliche partielle Strafrechtskompetenz zum Schutz der Finanzinteressen der EG.- III. Die Folgen aus einem Vergleich mit den speziellen Sanktionsvorschriften des EAGV sowie des EGKSV.- IV. Zwischenergebnis.- E. Die Frage des Vorbehalts des Kriminalstrafrechts der EG zu Gunsten primarrechtlicher Bestimmungen.- I. Der primarrechtliche Strafrechtsschutz durch Art. 1941 UA 2 EAGV.- II. Der strafrechtliche Schutz der Wahrheitsfindung durch die Protokolle uber die Satzungen des Gerichtshofs.- III. Die Vereinbarkeit dieser Normen mit sekundarrechtlichen supranationalen Strafrechtsvorschriften.- IV. Zwischenergebnis.- F. Die "Bestimmungen uber die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen" im Rahmen des VI. Titels des Vertrages uber die Europaische Union als kompetenzbegrenzendes Argument einer partielien Strafrechtskompetenz fur Organe der EG.- I. Bedenken hinsichtlich der kompetenzbegrenzenden Wirkung des VI. Titels des EUV.- 1. Die Vereinbarkeit einer partiellen Strafrechtskompetenz der EG mit dem Verhatnis der ersten zur dritten "Saute".- 2. Die Passerelle des Art. 42 EU sowie die Bedeutung der Unberuhrtheitsklausel des Art. 29 EU.- 3. Art. 61 lit. a EG i.V.m. Art 31 lit. e des EU-Vertrages.- II. Zwischenergebnis.- G. Der Grundsatz "nullum crimen sine lege" als kompetenzbegrenzendes Argument.- I. Einblick in die Grundlagen der Lehre von der einschrankenden Interpretation von Primarrecht anhand des Gesetzlichkeitsprinzips.- II. Zweifel an der Auslegung des Primarrechts am Massstab des Gesetzlichkeitsprinzips.- 1. Die Fehlannahme eines entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes.- 2. Der Bestimmtheitsgrundsatz der Europaischen Menschenrechtskonvention.- 3. Die mangelnde Akzeptanz der Erstreckung des Gesetzlichkeitsprinzips aufdas Primarrecht durch den Europaischen Gerichtshof.- 4. Die Ausstattung der Europaischen Gemeinschaft mit originaren Hoheitsbefugnissen.- III. Zwischenergebnis.- H. Die Foigen des Fehlens eines europaischen Strafgerichtshofes sowie tauglicher Einrichtungen zur Vollstreckung verhangter Freiheitsstrafen fur die Existenz einer EG-Strafrechtssetzungskompetenz.- J. Das "Souveranitatsargument" der Mitgliedstaaten.- I. Die mangelnde Anerkennung eines "absoluten Souveranitatsvorbehalts" uber das Strafrecht durch den EuGH.- II. Die ungeklarte Rechtsnatur der nach Gemeinschaftsrecht bereits zulassigen Sanktionen und der Vergleich der Eingriffsscharfe dieser mit Kriminalstrafen des nationalen Rechts.- III. Bedenken hinsichtlich der Annahme einer Beschrankung der nationalen Souveranitat uber die Materie des Strafrechts bei einer partiellen Kompetenz der Organe der EG.- IV. Die Beachtlichkeit des Arguments vom fehlenden Willen der Mitgliedstaaten zur UEbertragung der strafrechtlichen Regelungskompetenz auf die Europaische Gemeinschaft.- V. Zwischenergebnis.- K. Das Subsidiaritatsprinzip als Kompetenzausubungsschranke.- I. Die Anwendbarkeit des Prinzips auf den strafrechtlichen Schutz der Finanzinteressen der EG.- II. Die Hurde des Art. 5 UA 2 EG.- 1. Das Insuffizienz-Kriterium.- 2. Das Kriterium der Effizienz-Optimierung.- 3. Anforderungen an die Form gemeinschaftlicher Massnahmen.- 4. Zwischenergebnis.- III. Die Warnung vor einem Bedeutungswandel des Begriffs der Subsidiaritat.- L. Die einschrankende Interpretation von Ermachtigungsgrundlagen unter dem Aspekt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "nulla poena sine lege parlamentaria".- I. Die Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsatze des Gemeinschaftsrechts zur Interpretation von Ermachtigungsgrundlagen des Primarrechts.- II. Die Ermittlung gemeinsamer Verfassungsuberlieferungen der Mitgliedslander zwecks Herleitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes.- III. Die Frage der Anerkennung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes "nulla poena sine lege parlamentaria" zur einschrankenden Auslegung von Ermachtigungsgrundlagen.- 1. Ansicht: Die Ablehnung der UEbertragbarkeit des Grundsatzes des strafrechtlichen Parlamentsvorbehalts aufdie europaische Ebene zur einschrankenden Auslegung von Kompetenznormen.- 2. Ansicht: Die Notwendigkeit des Transfers eines entsprechenden mitgliedstaatlichen Verfassungsprinzips auf die europaische Ebene.- 3. Zwischenergebnis.- IV. Das Demokratiedefizit der Europaischen Gemeinschaft und seine Auswirkungen aufeine supranationale Strafrechtskompetenz.- V. Bewertung des Ausmasses der Verleihung demokratischer Legitimitat fur strafrechtliche Massnahmen zur Betrugsbekampfung unter besonderer Berucksichtigung der Beteiligung des Europaischen Pari aments durch das Kodezisionsverfahren seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam.- 1. Historischer Hintergrund.- 2. Exkurs: Die Einbeziehung des Rechnungshofs in das Verfahren.- 3. Der Ablauf des Kodezisionsverfahrens.- 4. Bewertung des Mitwirkungsumfangs des Parlaments im Kodezisionsverfahren im Hinblick auf die demokratische Legitimation von Rechtsakten strafrechtlicher Natur.- 5. Zwischenergebnis.- VI. Die demokratische Legitimationsfahigkeit des Europaischen Pariaments unter dem Gesichtspunkt seines sog. strukturellen Demokratiedefizits.- 1. Das Fehlen eines einheitlichen europaischen Wahlverfahrens zu den Europawahlen.- 2. Die Kontingentierungen bei der Sitzverteilung zum Europaischen Parlament.- 3. Die Foigen der Missachtung elementarer Prinzipien der Demokratie.- 4. Verringerung der parlamentarischen Reprasentativitat.- 5. Zwischenergebnis.- VII. Ergebnis.- M. Ergebnisse zur systematischen Auslegung.- 5. Kapitel: UEberprufung der Ergebnisse durch historische und teleologische Erwagungen.- A. Die Auswertung der Materialien zum Artikel 280 EG.- I. Die Berichte der Organe uber die Funktionsfahigkeit des Vertrages uber die Europaische Union.- 1. Die Berichte des Rates und des Europaischen Parlaments.- 2. Der Bericht der Kommission.- II. Der Abschlussbericht der Reflexionsgruppe.- III. Die Tagung des Europaischen Rates in Madrid.- IV. Die Reaktion des Europaischen Pariaments auf den Abschlussbericht der Reflexionsgruppe.- V. Die Beratung tiber die Vorschlage der Regierung Danemarks.- VI. Der "AlIgemeine Rahmen fur einen Entwurf zur Revision der Vertrage" der irischen Prasidentschaft.- VII. Forderungen des Europaischen Pariaments an die Regierungskonferenz.- 1. Entschliessung zu dem Arbeitsprogramm "Betrugsbekampfung" 1996.- 2. Entschliessung zu den Folgemassnahmen zu der Interparlamentarischen Konferenz uber die Bekampfung von Betrugereien zulasten des Gemeinschaftshaushalts (23./24. April 1996).- 3. Entschliessung vom 16. Januar 1997.- 4. Entschliessung zur Regierungskonferenz yom 13. Marz 1997.- VIII. Der Vertragsentwurf der niederlandischen Prasidentschaft.- IX. Die Tagung des Europaischen Rates in Amsterdam.- X. Ergebnis.- B. Die Vorgeschichte des Vertrages von Amsterdam: Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der EG vor Betrugereien durch Art. 209a EGV.- I. Die Frage der Befugnis der EG-Organe zurn Erlass von strafrechtlichen Rechtsakten zurn Schutz der Gerneinschaftsfinanzen auf der Grundlage der Vorgangernorm des Art. 280 EG.- II. Die Analyse des Art. 209a EGV im Hinblick auf seine Eigenschaft als Kompetenzregelung.- 1. Art. 209a EGV: Kompetenznorm oder Aufgabenzuweisungsnorm ?.- 2. Die Zulassigkeit einer sog. "Doppelabsttitzung" von Rechtsakten zurn Schutz der Gerneinschaftsfinanzen auf Art. 209a EGV und eine zuslitzliche Kompetenznorm.- 3. Ergebnis.- C. Die teleologische Auslegung.- I. Die Zulassigkeit supranationaler Kriminalvorschriften bei restriktiver Deutung des Art. 280 IV 2 EG.- 1. Die Deutung des Art. 280 IV 2 EG im Sinne einer Anordnung der Subsidiaritat strafrechtlicher supranationaler Sanktionsnormen.- 2. Entnahme eines Hinweises auf eine parallele Verteilung der Zustandigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Gerneinschaft fur das Straf- und Strafverfahrensrecht.- II. Die Funktion der Unberuhrtheitsklausel als Zusicherung einer Monopolstellung uber das Strafrecht an die Mitgliedstaaten.- 1. Satzgers Lehre von der negativen Funktion des nationalen Strafrechts.- 2. Der erst-recht-Schluss aus der in Art. 280 IV 2 EG ausdrucklich verbotenen sog. Verweisungstechnik.- 3. Die Kontrolle des Ergebnisses anhand der integrationsfreundlichen Judikatur des EuGH unter kritischer Wurdigung der "effet-utile" Rechtsprechung.- III. Ergebnis.- IV. Das Erfordernis der Korrektur der fehlerhaft formulierten Unberuhrtheitsklausel.- Endergebnisse und Ausblick.

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