Aufgedrängte Nothilfe, Notwehr und Notwehrexzess

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Aufgedrängte Nothilfe, Notwehr und Notwehrexzess

Rouven Seeberg

(Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht / herausgegeben von Manfred Maiwald, Bd. 85)

P. Lang, c2005

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Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Georg-August-Universität Göttingen, 2004

Bibliography: p. 229-245

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Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrangte Nothilfe grundsatzlich fur rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, ob dieses Ergebnis mit den Grundgedanken des 32 StGB ubereinstimmt. Es wird aufgezeigt, dass eine Anbindung der Nothilfe an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet, wenn der Rechtfertigungsgrund des 32 StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit praventiven Gesichtspunkten wie der Verteidigung der Rechtsordnung begrundet wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Notwehr und Nothilfe durchaus individualistisch erklart werden koennen. Aus diesem Grund kann der Wille des Angegriffenen bei der Nothilfebefugnis Dritter in Einzelfallen berucksichtigt werden und eine aufgedrangte Nothilfe rechtswidrig sein. Nach der ratio legis des 33 StGB ist eine solche Nothilfe aber nicht zu bestrafen, wenn sich der Nothelfer aus Furcht um den Angegriffenen dazu hinreissen lasst, den Angegriffenen gegen dessen Willen zu verteidigen und dabei die Rechtsguter des Angreifers verletzt.

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