Gründe und Grenzen des "EG-Beihilfenverbots" : Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag - Eine europäische Norm im Spannungsfeld von ökonomischer Rationalität und staatlichem Gestaltungsanspruch
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Gründe und Grenzen des "EG-Beihilfenverbots" : Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag - Eine europäische Norm im Spannungsfeld von ökonomischer Rationalität und staatlichem Gestaltungsanspruch
(Jus internationale et Europaeum / herausgegeben von Thilo Marauhn und Christian Walter, 10)
Mohr Siebeck, c2006
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“Die vorliegende Monographie wurde im Wintersemester 2005 von der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg als Dissertation angenommen"-vorwort
Bibliography: p. [359]-379
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Description
Das Beihilfenrecht hat mittlerweile in Wissenschaft und Praxis stark an Bedeutung gewonnen, von einer die praktischen Bedürfnisse befriedigenden dogmatischen Durchdringung dieser Materie kann jedoch nach wie vor nicht die Rede sein. Folko Bührles Untersuchung des Beihilfenwesens und des Beihilfenrechts erstreckt sich von der theoretisch-außerrechtlichen, über die verfassungs- und allgemein europarechtliche Problematik bis hin zu den konkreten Problemen der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Beihilfenverbots. Er behandelt grundlegende rechtliche und außerrechtliche Fragen, die doch letztlich bei der Rechtsanwendung im konkreten zu beantworten sind. Das Beihilfenrecht liegt inmitten des gleichermaßen politischen wie rechts- und wirtschaftstheoretischen Problemkreises der Abgrenzung zwischen ökonomischer und staatlicher sowie zwischen privater und hoheitlicher (nationaler wie europäischer) Sphäre. Diese Problematik spitzt sich im Beihilfenrecht in der Frage zu, wo und nach welchen Kriterien zwischen verbotener Protektion und erlaubter Gestaltung unterschieden werden muß. Lösungsansätze insbesondere zur Kompetenzabgrenzung und zur Zügelung einer Gemeinschaft, die zusehends ihre Rolle als Schutzmacht des Marktes gegen die eines sachpolitischen Gestalters vertauscht, sieht der Autor in der strikten Einhaltung eines klar bestimmten beihilferechtlichen Funktionsrahmens, im entsprechend konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder auch in einer je nach Integrationsstand differenzierten Verteilung von Einschätzungsprärogative und Beweislast.
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