Geltung und Durchbrechungen des Grundsatzes "Nullum crimen nulla poena sine lege" im kanonischen Recht, insbesondere in c.1399 CIC/1983
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Geltung und Durchbrechungen des Grundsatzes "Nullum crimen nulla poena sine lege" im kanonischen Recht, insbesondere in c.1399 CIC/1983
(Adnotationes in ius canonicum / herausgegeben von Elmar Güthoff und Karl-Heinz Selge, Bd. 39)
Peter Lang, c2006
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Note
Originally presented as the author's thesis (doctoral) -- Universität Köln, 2005
Includes bibliographical references (p. xviii-xlv)
Description and Table of Contents
Description
Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe fur jede schwere Gesetzesverletzung, die zu einem AErgernis fuhrt, an. Eine derartige Generalklausel ist im staatlichen Strafrecht undenkbar. Die Grunde, die hierfur in erster Linie genannt werden, die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip, sind auf die katholische Kirche allerdings nicht ubertragbar. Weder kennt die Kirche eine Gewaltenteilung noch eine im weltlichen Sinne demokratische Verfassungsordnung. Obwohl diese Vorschrift auch unter Kanonisten nicht unumstritten ist, wurde sie in den Kodex aufgenommen, um der Kirche die Moeglichkeit zu geben, auf ein Fehlverhalten von Glaubigen ggf. auch ohne ausdruckliche gesetzliche Androhung mit strafrechtlichen Mitteln reagieren zu koennen. Diese Regelung ist nur erklarbar vor der Tatsache, dass dem geschriebenen Recht in der katholischen Kirche eine geringere Bedeutung zukommt als im weltlichen Bereich. Nicht die Sicherung einer sozialen Ordnung und der Rechte des Einzelnen stehen im Mittelpunkt der kirchlichen Gesetze, sondern der Verkundigungsauftrag der Kirche.
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