Exekutionsintervention und Haftung : Haftung wegen unbegründeter Geltendmachung von Drittrechten in der Zwangsvollstreckung
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Exekutionsintervention und Haftung : Haftung wegen unbegründeter Geltendmachung von Drittrechten in der Zwangsvollstreckung
(Jus privatum : Beiträge zum Privatrecht, Bd. 131)
Mohr Siebeck, c2008
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Originally presented as the author's Habilitationsschrift--Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn, 2006
Includes bibliographical references (p. [577]-599) and index
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Description
In der zivilprozessualen Einzelzwangsvollstreckung gilt das Zweiparteienprinzip. Dennoch werden nicht selten Dritte in ihren Rechten betroffen, weil das Vollstreckungsrecht dem Vollstreckungszugriff auf schuldnerfremde Gegenstände kaum vorbeugt. Betroffene Dritte sind vielmehr gehalten, aktiv gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen (Exekutionsintervention). Andererseits ermöglicht es die Intervention, denkbar weitgehend auf die Vollstreckung einzuwirken (bis hin zur Aufhebung), wobei zunächst die bloße Behauptung eines Drittrechts am Vollstreckungsgegenstand ausreichen kann. Dementsprechend unsicher ist es typischerweise, ob die Maßnahme begründet ist. Lutz Haertlein geht der Frage nach der Haftung des Intervenienten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bei unbegründeter Intervention nach. Zur Klärung dieses Sachverhalts betrachtet er zunächst die rechtlichen Regelungen der verschiedenen Interventionsmöglichkeiten. Im Zentrum seiner Untersuchung stehen die Bestimmung des Haftungszwecks der Sicherheitsleistung eines Intervenienten, die Risikohaftung aus prozessualer Veranlassung und die Haftungsprivilegierung bei der Inanspruchnahme staatlicher Rechtspflegeverfahren. Desweiteren beschäftigt sich der Autor mit dem Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und -schuldner und dem Intervenienten, das sich nicht in die bereicherungsrechtliche Kategorisierung von Mehrpersonenverhältnissen einfügen lässt, sowie mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen zwischen Prozessparteien als solchen eine materiellrechtliche Sonderverbindung besteht.
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