Die Relativierung der absoluten Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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Die Relativierung der absoluten Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Lucian Krawczyk

(Bielefelder Rechtsstudien, 23)

Peter Lang, c2008

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Die Relativierung der absoluten Beweiskraft des Protokolls

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Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Universität Bielefeld, 2007

Includes bibliographical references (p. 309-321)

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Wahrend Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensoekonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH gepragten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des 274 StPO als Anachronismus - zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsachlich verfahrensgemass zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit langerem bestrebt, 274 StPO zu relativieren - und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber 274 StPO mit gutem Grund eingefuhrt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.

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