Strafbegriff, Staatsverständnis und Prozessstruktur : zur Ausübung hoheitlicher Gewalt durch Staatsanwaltschaft und erkennendes Gericht im deutschen Strafverfahren

Author(s)

    • Haas, Volker

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Strafbegriff, Staatsverständnis und Prozessstruktur : zur Ausübung hoheitlicher Gewalt durch Staatsanwaltschaft und erkennendes Gericht im deutschen Strafverfahren

Volker Haas

(Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 105)

Mohr Siebeck, c2008

Available at  / 13 libraries

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Originally presented as the author's Habilitationsschrift -- Universität Tübingen, 2005/2006

Bibliography: p. [431]-488

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Der deutsche Strafprozess zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass zwar das Verfahren durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan in das Stadium der Hauptverhandlung gelangt, dass es aber nach ihrer Eröffnung Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei der Festsetzung der Strafe unterliegt es keinen Bindungen an die Anträge der anderen Prozessbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft kann daher die Anklage in der Hauptverhandlung nicht rechtswirksam vertreten und übt somit in diesem Verfahrensabschnitt lediglich die Rolle eines Gesetzeswächters aus. Die daher nicht zu leugnende Tatsache, dass das reformierte Strafverfahren die Inquisitionsmaxime nicht vollständig überwunden hat, beruht historisch zum einen auf einem fortwirkenden quasi-absolutistischen Souveränitätsverständnis, mit dem ein wirklicher Rechtsstreit zwischen Untertan und Staat sowie wirkliche Kontrolle der Exekutive durch Gerichte als unbeteiligte Dritte nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Zum anderen wurde der Strafrichter wiederum als Sachwalter einer sittlich oder sogar religiös begründeten absoluten Strafgerechtigkeit qualifiziert. Da beide Gründe heute unter der Herrschaft des Grundgesetzes ihre Gültigkeit verloren haben, untersucht Volker Haas abschließend, ob nicht die Hauptverhandlung als Parteiprozess ausgestaltet werden müsste, in dem der Staat sein Strafrecht gegenüber dem Angeklagten, der Angeklagte aber auch seine subjektiven Grundrechte gegenüber dem Staat vor einem neutralen Gericht durchsetzen kann.

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