Das Beweisverbot : Grundlegung und Konkretisierung rechtlicher Grenzen der Beweiserhebung und der Beweisverwertung im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren
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Das Beweisverbot : Grundlegung und Konkretisierung rechtlicher Grenzen der Beweiserhebung und der Beweisverwertung im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren
(Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht, Bd. 59)
Mohr Siebeck, c2009
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注記
Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Universität Hamburg, 2008
Includes bibliographical references (p. [385]-412) and index
内容説明・目次
内容説明
Über Beweisverbote wird seit langem kontrovers diskutiert, aber stets nur mit Blick auf spezielle Verfahrensarten. Olaf Muthorst unternimmt den Versuch, eine für alle gerichtlichen und behördlichen Verfahren tragfähige, allgemeine Beweisverbotslehre zu skizzieren. Dabei geht es ihm zunächst um die Grundlage der Beweisverbote. Er verortet sie in dem Gedanken, dass der Beweis wie das gesamte Verfahren, wenn es Rechtsanwendung auf den Einzelfall sein soll, der Bindung an das Recht unterliegt. Beweisverbote sind im Spannungsfeld von ordnungsgemäßem Verfahren und gerechter Entscheidung daher mit rechtlichen Maßstäben zu begründen und in ein sie umgreifendes Wertungsgefüge einzuordnen, das seinen Ausgangspunkt im Geltungsanspruch des Rechts nimmt. Der Autor zeigt auf, dass die Konkretisierung der Rechtsbindung des Beweises zu einzelnen Beweisverboten dann eine Frage der Ausgestaltung und Anwendung des einfachen Rechts und in diesem Rahmen eine Konkretisierung verfassungsrechtlicher Bindungen ist. Diese Bindungen ergeben Maßstäbe dafür, wann der Beweis überflüssig oder unzulässig ist. Auf der Ebene des einfachen Rechts kommen diese Vorgaben im Grundsatz der Verfahrensökonomie sowie in verfahrensmäßigen Standards und in Wertungen betreffend die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Informationen zum Ausdruck. Je nach Anknüpfungspunkt (Beweistatsache, Beweismittel oder verfahrensmäßige Durchführung der Beweiserhebung) ist Rechtsfolge des Beweisverbotes das Verbot, ein Beweismittel zu erheben, und das weitere Verbot, Beweisergebnisse bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
「Nielsen BookData」 より