Relative Tariffähigkeit

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Relative Tariffähigkeit

Tilman Isenhardt

(Schriften zum deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialrecht / herausgegeben von Ulrich Preis, Bd. 12)

P. Lang, c2008

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Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Universität zu Köln, 2007

Bibliography: p. [xiii]-xxv

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Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Gewerkschaft fur den von ihr beanspruchten Zustandigkeitsbereich entweder insgesamt oder uberhaupt nicht tariffahig. Es gebe keine relative Tariffahigkeit. Um tariffahig zu sein, musse eine Gewerkschaft uber genugend Durchsetzungskraft verfugen, damit sie der soziale Gegenspieler als Tarifpartner ernst nehme. Dieses Kriterium sei zudem gesetzesubergreifend zur Bestimmung des Gewerkschaftsbegriffs heranzuziehen. Diese Studie untersucht die Aussagen des Bundesarbeitsgerichts anhand der juristischen Auslegungsmethoden und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Bundesarbeitsgericht in vielen Punkten zuzustimmen ist. Allerdings kann im Sinne der relativen Tariffahigkeit abweichend vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip" einem Verband die Tariffahigkeit nur dort zugesprochen werden, wo sie tatsachlich gegeben ist. Dabei wird herausgearbeitet, welches die Bezugspunkte der Relativitat sein, welche Kriterien sich zur Feststellung relativer Tariffahigkeit eignen und welche Konsequenzen sich aus ihrer Anwendung ergeben koennten.

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