Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters
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Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters
(Studien zum Wirtschaftsstrafrecht / herausgegeben von Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Bd. 35)
Centaurus, 2011
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Note
Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Ludwig-Maximilians-Universität München, 2010
Bibliography: p. 249-260
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Description
"Verbrechen durfen sich nicht lohnen". Um dieses Ziel zu erreichen, enthalt das Strafgesetzbuch insbesondere Vorschriften uber den Verfall und den Verfall von Wertersatz. Zugleich sieht die Strafprozessordnung bereits im Ermittlungsverfahren die Moeglichkeit vor, entsprechende Vermoegenswerte vorlaufig sicherzustellen. Soweit durch strafbare Handlungen erlangte Gewinne "abgeschoepft" werden, soll dies dann auch noch vorrangig im Wege der sog. Ruckgewinnungshilfe den Geschadigten zugute kommen.
Was passiert aber, wenn der Tater oder das von ihm zur Begehung der Straftaten gegrundete Unternehmen insolvent wird und die Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr moeglich ist?
Durch den nicht ausdrucklich geregelten Vorrang der Insolvenzordnung treten im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei der Beschlagnahme und dem Arrestvollzug, komplexe Fragestellungen auf. Diese setzen sich in der Hauptverhandlung fort und beruhren die grundsatzlich obligatorische Anordnung des Verfalls. Auch die anschliessende Strafvollstreckung, vor allem aber die Massnahmen zur Ruckgewinnungshilfe, kollidieren mit den Bestimmungen der Insolvenzordnung.
Insolvenzbeschlag, Vollstreckungsverbot, Ruckschlagsperre, Insolvenzanfechtung, insolvenzrechtliches Gleichbehandlungsgebot und weitere insolvenzspezifische Besonderheiten fordern ihren Tribut. Sie verkomplizieren die Vermoegensabschoepfung und die Ruckgewinnungshilfe zusatzlich.
Deshalb gilt es in dem Buch nicht nur moegliche Spannungsfelder und Schwachen des geltenden Rechts aufzuzeigen. Vielmehr werden pragmatische Loesungen angeboten, welche trotz des insolvenzrechtlichen Vorranges sowohl den legitimen Zielen der strafrechtlichen Vermoegensabschoepfung als auch den Interessen der Geschadigten gerecht werden.
by "Nielsen BookData"