Von der religiösen zur säkularen Begründung staatlicher Normen : Zum Verhältnis von Religion und Politik in der Philosophie der Neuzeit und in rechtssystematischen Fragen der Gegenwart
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Von der religiösen zur säkularen Begründung staatlicher Normen : Zum Verhältnis von Religion und Politik in der Philosophie der Neuzeit und in rechtssystematischen Fragen der Gegenwart
Mohr Siebeck, c2012
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Note
Includes bibliographical references (p. [315]-333)
Description and Table of Contents
Description
Der moderne Rechtsstaat beansprucht, seine Bürger unterschiedslos als freie und gleiche Personen zu behandeln. Aufgrund dieses allgemeinen Anspruchs sind von der Legitimation staatlicher Normen partikulare ethische Konzeptionen ebenso ausgeschlossen wie Willkür und Privilegium. Eine besondere Frage entsteht aber im Verhältnis zu den großen Religionen, die einerseits selbst mit universalen Geltungsansprüchen auftreten, andererseits als Offenbarungsreligionen durch ihre Geschichtlichkeit aber auch partikular sind. Die aus dem Anspruch der Rechtsstaatlichkeit folgende Forderung nach weltanschaulich neutraler säkularer Normgebung führt auf eine für die neuzeitliche Philosophie, besonders für die Rechtsphilosophie, zentrale Frage: Lassen sich grundlegende, allen gemeinsame Eigenschaften der Menschen (z.B. die Vernunft) ohne Rekurs auf besondere kulturelle Erfahrungen normativ wenden? Daran schließt sich die Frage an, wie die so gewonnenen Normen sich zu den je partikular überlieferten verhalten. Damit ist das Verhältnis von Politik und Religion vor dem Hintergrund moderner Rechtsstaatlichkeit angesprochen, aus dem sich eine Reihe von philosophisch-historischen sowie von rechtssystematischen Problemen ergeben. Diese Probleme werden in diesem Buch von Philosophen und Rechtswissenschaftlern eingehend erörtert und diskutiert. Dabei wird, ausgehend von der je eigenen Fachperspektive, eine interdisziplinäre Diskussion eröffnet. Das Leitthema der Beiträge bildet dabei das Verhältnis von naturrechtlichen, kulturellen und positivrechtlichen Elementen in der Legitimation staatlicher Normsetzung einerseits und in der Begründung subjektiver Rechte, insbesondere der Menschenrechte andererseits.
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