Selbstverantwortung und Geschäftsgrundlage : Zurechnung und Haftung bei Geschäftsgrundlagenstörungen gemäß §313 BGB
Author(s)
Bibliographic Information
Selbstverantwortung und Geschäftsgrundlage : Zurechnung und Haftung bei Geschäftsgrundlagenstörungen gemäß §313 BGB
(Studien zum Privatrecht, Bd. 36)
Mohr Siebeck, c2014
Available at 14 libraries
  Aomori
  Iwate
  Miyagi
  Akita
  Yamagata
  Fukushima
  Ibaraki
  Tochigi
  Gunma
  Saitama
  Chiba
  Tokyo
  Kanagawa
  Niigata
  Toyama
  Ishikawa
  Fukui
  Yamanashi
  Nagano
  Gifu
  Shizuoka
  Aichi
  Mie
  Shiga
  Kyoto
  Osaka
  Hyogo
  Nara
  Wakayama
  Tottori
  Shimane
  Okayama
  Hiroshima
  Yamaguchi
  Tokushima
  Kagawa
  Ehime
  Kochi
  Fukuoka
  Saga
  Nagasaki
  Kumamoto
  Oita
  Miyazaki
  Kagoshima
  Okinawa
  Korea
  China
  Thailand
  United Kingdom
  Germany
  Switzerland
  France
  Belgium
  Netherlands
  Sweden
  Norway
  United States of America
Note
Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Universität Hannover, 2013/14
Includes bibliographical references (p. [451]-479) and index
Description and Table of Contents
Description
Die Geschäftsgrundlagenlehre betrifft eine der 'ewigen Fragen' des Privatrechts - die Grenze des gegebenen Worts. Diese Frage ist nach § 313 BGB unter Bezugnahme auf die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung zu beantworten, erfordert also die Erforschung von Vorwerfbarkeit, Einstehenmüssen, Zurechnung. Unter diesem Blickwinkel entwickelt Mario Schollmeyer eine neue Nuance der Lehre der Geschäftsgrundlage. Entsprechend der Grundstruktur des deutschen Vertragsrechts, das an den Fortfall der Primärpflicht eine Schadensersatzpflicht knüpft, ist nach dem Verfasser als Rechtsfolge der beachtlichen Geschäftsgrundlagenstörung eine Haftung der entlasteten Partei in Betracht zu ziehen. Der Wortlaut des § 313 BGB sieht eine solche Haftung nicht vor. Die Geschäftsgrundlagenlehre wird daher im Wege der Rechtsfortbildung je nach Fallgestaltung um Haftungsvorschriften des Irrtumsrechts (§ 122 BGB) oder des Leistungsstörungsrechts (§§ 283, 284, 311a Abs. 2 BGB) ergänzt.
by "Nielsen BookData"