Strafrecht ohne Freiheitsstrafen - absurde Utopie oder logische Konsequenz? : die Laufzeitleistungsstrafe als alternative Sanktion
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Strafrecht ohne Freiheitsstrafen - absurde Utopie oder logische Konsequenz? : die Laufzeitleistungsstrafe als alternative Sanktion
(Studien und Beiträge zum Strafrecht, Bd. 1)
Mohr Siebeck, c2015
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Note
Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Ruhr-Universität Bochum, 2014/2015
Includes bibliographical references (p. [187]-202) and index
Description and Table of Contents
Description
Die Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf die Resozialisierung der Sanktionierten kontraproduktiv. Auch ihre Erforderlichkeit für die übrigen Zwecke des Strafrechts konnte bisher nicht belegt werden. Ihre Zurückdrängung war daher das zentrale Anliegen zahlreicher Reformen. Allerdings ist sie im Kernbereich des Strafrechts - der Reaktion auf mittlere und schwere Kriminalität - die unangefochtene Hauptsanktion geblieben und erfährt in diesem Bereich sogar Ausweitungen. Dabei ist ein Strafrecht ohne Freiheitsstrafen keine absurde Utopie. Vielmehr ist die Abschaffung der jeweils härtesten Sanktion - also eine fortwährende Bemühung um Humanisierung - die konstitutive Aufgabe des Strafrechts. Auch Aspekte des gerechten Schuldausgleichs und die vermeintlich ansteigenden Strafbedürfnisse der Bevölkerung stehen einer Abschaffung der Freiheitsstrafe nicht entgegen. Denn entscheidend für die vom Strafrecht angestrebte symbolische Verdeutlichung der Tat- und Schuldschwere ist vorrangig, dass das Sanktionensystem verschiedene Schweregrade von Unrecht unterscheidet und diese zueinander in ein angemessenes Verhältnis setzt. Der Autor legt dar, dass ein Strafrecht ohne Freiheitsstrafen diesem Erfordernis besser gerecht werden kann als das derzeitige Sanktionensystem. Die von ihm entwickelte modifizierte Laufzeitleistungsstrafe stellt eine funktional äquivalente aber weniger desintegrierende Alternative zur Freiheitsstrafe dar. Zugleich beinhaltet sie empfindliche Strafübel, um den auf dem Weg der Humanisierung nicht zu vernachlässigenden Funktionserhalt des Strafrechts zu gewährleisten.
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