Das mittels List erschlichene Einverständnis im Rahmen des § 239 I Alt. 2 StGB
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Das mittels List erschlichene Einverständnis im Rahmen des § 239 I Alt. 2 StGB
(Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht / herausgegeben von Manfred Maiwald, Bd. 127)
P. Lang, c2018
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Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 2017
Includes bibliographical references (p. vii-xxv) and index
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Description
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung bestraft denjenigen, der einen anderen einsperrt oder auf andere Weise - etwa durch List - der Freiheit beraubt. Er ist einem Einverstandnis zuganglich, das grundsatzlich rein tatsachlicher Natur ist. In Bezug auf eine listige Freiheitsberaubung ergibt sich folgende Paradoxie: Die List kame zwar als Tatmittel der Freiheitsberaubung in Betracht, koennte aber wegen des erschlichenen, tatsachlich aber gegebenen Verzichts auf die Fortbewegungsfreiheit keinen Beraubungserfolg bewirken. Die vorliegende Untersuchung zeigt insofern einen Massstab auf, die Wirksamkeit des mittels List erschlichenen Einverstandnisses innerhalb der Freiheitsberaubung zu beurteilen.
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