Gesamthand und juristische Person

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Gesamthand und juristische Person

Andreas Dieckmann

(Jus privatum : Beiträge zum Privatrecht, Bd. 239)

Mohr Siebeck, c2019

Available at  / 10 libraries

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Note

Originally presented as author's thesis (habilitation)--Leibniz Universität Hannover, 2019

Includes bibliographical references (p. [635]-659) and index

Description and Table of Contents

Description

Neben der juristischen Person verleiht allein die Figur der Gesamthand Menschen die Fähigkeit, im Rechtsverkehr als Gemeinschaft aufzutreten. Die herrschende Meinung sieht in der Gesamthand als "Gruppe" ein Rechtssubjekt, das aber keine juristische Person sein soll. Diese Gruppenlehre führt sich selbst auf Gierkes deutsch-rechtliche Gesamthandslehre im 19. Jahrhundert, am Vorabend des BGB, zurück. Dieser dogmengeschichtliche Ansatz trifft zwar als solcher zu, nicht aber die Schlussfolgerung daraus. Für Gierke war die Gesamthand gerade kein Rechtssubjekt, sondern bloß ein Rechtsverhältnis. Andreas Dieckmann rekonstruiert daher erneut umfassend Gierkes Gesamthandslehre. Dabei bilden Gesamthand und juristische Person als Notwendigkeit den doppelten Gegenstand der Untersuchung, da Gierke seine germanistische Gesamthandsfigur in Auseinandersetzung mit Savignys romanistischer Rechtsfigur der juristischen Person entwickelt hat.

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Details

  • NCID
    BB28882519
  • ISBN
    • 9783161576522
  • Country Code
    gw
  • Title Language Code
    ger
  • Text Language Code
    ger
  • Place of Publication
    Tübingen
  • Pages/Volumes
    xxv, 667 p.
  • Size
    24 cm
  • Classification
  • Parent Bibliography ID
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